§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Sette Rosso“, abgekürzt „SR“ – Verein zur Förderung und Verbreitung des Pokersports.

(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Niederösterreich.

(3)  Die Postadresse des Vereines ist stets die Adresse des/der jeweiligen Präsidenten/in.

(4)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

(5)  Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck

(1)  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, will die Förderung und Verbreitung des Pokerspiels bezwecken.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung der Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:

a)     Die Bereitschaft der ausübenden Mitglieder für die Erreichung des Vereinszwecks Aufgaben lediglich gegen den Erhalt einer Aufwandsentschädigung zu übernehmen,

b)     die Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und Seminarveranstaltungen,

c)     die Abhaltung von Schausportspielen,

d)     die Organisation von Tagen der offenen Tür,

e)     die Organisation gemeinsamer sportlicher Betätigung,

f)     die Abhaltung von regelmäßigen Vereinsmeisterschaften,

g)     die Organisation des Besuchs von sportverwandten Veranstaltungen für Mitglieder,

h)    der Beteiligung an Vergleichsaktivitäten anderer Organisatoren oder Organisationsformen,

i)      der Ausrichtung von Informationsveranstaltungen mit Möglichkeit der sportlichen Betätigung für Interessenten,

j)      die Erstellung und laufende Wartung einer Homepage.

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden duch

1)    Mitgliedsbeiträge,

2)    Förderungen,

3)    freiwilligen Geldspenden,

4)    unentgeltliche Überlassung von beweglichen Sachen zur Benutzung oder Ausstellung,

5)    Sponsoren,

6)    Vereinsveranstaltungen,

7)    Erbschaften.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)

a)     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

b)     Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

c)     Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

a)     Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die aufgrund ihrer geistigen Eignung dazu in der Lage sind, die Regeln des Sportes in jeder Beziehung zu verstehen und zu befolgen und das 18. Lebensjahr innerhalb einer dreimonatigen Probefrist vollenden.

b)     Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

c)     Ehrenmitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Voraussetzung ist die Unbescholtenheit.

(2)  Über die Aufnahme von Mitgliedern von § 5 Abs. 1 lit. a) – c) entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird er mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des/der Präsidenten/in durch den Vorstand.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt

a)     durch Tod,

b)     bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,

c)     durch freiwilligen Austritt,

d)     durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann nur zum Quartalsletztem erfolgen (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich (Post, E-Mail, Telefax, Bote bzw. jede andere zukünftige, schriftliche Übermittlungsform) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist bei Postaufgabe das Datum der Postaufgabe, für alle anderen Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich. Innerhalb einer dreimonatigen Probezeit können ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen kündigen. Gleiches gilt für den Vorstand – er kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds in der Probezeit ohne Angabe von Gründen aufkündigen.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten verfügt werden.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf den im Abs. 4 genannten Gründen vom Vorstand über Antrag des/der Präsidenten/in beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)  Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)  Die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)  Die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könne. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(7)  Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszweckes auch als Geber, Sportschiedsrichter oder bei Veranstaltungen anderweitig zur Verfügung zu stehen. Die ordentlichen Mitglieder haben als auch in dieser Hinsicht die Verpflichtung die entsprechenden Regeln, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.

 

§ 8: Vereinsorgane

(1)  Organe der Vereins sind die Generalsversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich – zu Beginn des neuen Vereinsjahres – statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)     Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)     schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordetlichen Mitglieder,

c)     Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG),

d)     Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Staz VerG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)     Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post, E-Mail, mittels Telefax (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mailadresse bzw. Fax-Nummer) oder jede andere zukünftige, schriftliche Übermittlungsform einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c.), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)  Anträge an die Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Post, per E-Mail, mittels Telefax oder jeder anderen zukünftigen, schriftlichen Übermittlungsform einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit ist für alle Methoden das Eintreffen beim Vorstand maßgeblich.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

(1)  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)     Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)     Entlastung des Vorstands;

f)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

g)     Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus

a)     Präsident/in

b)     Vizepräsident/in

c)     Kassier/in

d)     Schriftführer/in.

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anders wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Der Vorstand hat darüber hinaus die Möglichkeit, bei Bedarf weitere wählbare Mitglieder zur Unterstützung des Vorstandes zu kooptieren.

(4)   Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5)   Der Vorstand wird vom/von der Präsident/in, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in, schriftlich oder mündlich einzuberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedschaften oder deren Aberkennung hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden.

(8)   Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung der/die Vizepräsidentin. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(9)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (ab. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(10)                 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(11)                 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)     Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b)     Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;

d)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e)     Verwaltung des Vereinsvermögens;

f)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie die Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;

g)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidenten/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)  Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach innen und außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außer bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des/der Kassiers/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)  Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)  Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)  Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7)  Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8)  Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsident/in, des/der Kassiers/in oder des/der Schriftführer/in der/die Vizepräsident/in.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

 

§ 16: Vereinszeichen

(1)  Der Verein führt das von ihm geschaffene Vereinszeichen, welches in weiterer Folge vom Vorstand auch markenrechtlich geschützt werden kann.

(2)  Zur Benützung dieses Vereinszeichens sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder des Vereines sowie der Verein als solcher berechtigt.

(3)  Alle zur Verwendung des Vereinszeichens Berechtigten sind verpflichtet, unverzüglich dem Vorstand Meldung zu erstatten, wenn sie Kenntnis erlangen über die Verwendung durch Nichtberechtigte, über eine missbräuchliche Verwendung des Vereinszeichens oder wenn ein begründeter Verdacht für eine unberechtigte oder missbräuchliche Verwendung besteht.

(4)  Eine Benützung des Vereinszeichens durch Unternehmungen, die nicht in Besitz einer entsprechenden Berechtigung sind oder in Fällen, in denen das Recht der Benützung entzogen oder erloschen ist, kann im Falle der markenrechtlichen Registrierung als Markeneingriff gewertet und vom Verein gemäß den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt werden.

 

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Der/die Kassier/in – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – hat die Abwicklung der Abdeckung der Passiven, der Rückgabe von Leihgaben sowie den Einzug offener Forderungen durchzuführen. Diese/r ist Abwickler/in im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Verbleibendes Vereinsvermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinausgehende Vermögen soll dem Sankt Anna Kinderspital – oder seiner Nachfolgerorganisation zufallen.

 

Wien, 8. Jänner 2010